für die Stadtteile Gaismannshof, Großreuth
bei Schweinau, Höfen,
Kleinreuth bei Schweinau, Leyh e.V.
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1.
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Name, Sitz und Vereinsgebiet |
| 1.1 |
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Der Verein führt
den Namen „Bürgerverein Nürnberger Westen
für die Stadtteile Gaismannshof, Großreuth
bei Schweinau, Höfen, Kleinreuth bei Schweinau,
Leyh e.V.“, im Folgenden
kurz BV genannt. Er hat seinen Sitz in Nürnberg
und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| 1.2 |
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Das Vereinsgebiet umfasst
die ehemaligen Dörfer Gaismannshof, Großreuth
b. Schweinau, Höfen, Kleinreuth b. Schweinau, Leyh
und hat folgende äußere Abgrenzung: Frankenschnellweg
bis zur Jansenbrücke – von
dieser über Von-der-Tann/Gustav-Adolf-Straße
bis zur Bahnstrecke Nürnberg/Ansbach –Europakanal – Stadtgrenze
Fürth. |
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2. |
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Zweck
und Ziele des Vereins |
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2.1 |
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Der BV verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die Belange des oben
genannten Stadtgebietes
zu wahren und zu fördern,
Verbesserungen, Verschönerungen und Veränderung
aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei den
zuständigen Stellen
zu beantragen und gegebenenfalls durchzusetzen. |
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2.2 |
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Außerdem hat er die
Aufgabe, durch geeignete Veranstaltungen die Kommuni-kation
und das Stadtteilbewusstsein zu fördern. Weiterhin
widmet er sich der Förderung einer menschengerechten
Umwelt und Natur, sowie der Pflege des heimatlichen Brauchtums
und kultureller Veranstaltungen. |
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2.3 |
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Der BV ist unabhängig
von politischen Parteien, von Kirchen und Verbänden.
Er ist weltanschaulich neutral. |
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2.4
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Der BV ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des BV dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Nur notwendige und nachgewiesene
Auslagen können erstattet werden. |
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3
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Mitgliedschaft |
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3.1
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Mitglied des BV kann jede
volljährige Person werden. Juristische Personen
können Mitglied werden, wenn sie ortsansässig
oder im Gebiet des BV tätig sind und wenn sie nach
ihrer Zielsetzung und Tätigkeit nicht den Aufgaben
und Zielen des BV entgegengesetzte Zwecke verfolgen. |
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3.2
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Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird
die Aufnahme abgelehnt, ist die Vorstandschaft nicht
zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Rechtsweg
zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. |
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3.3
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Mit der Aufnahme erkennt
die/der Bewerber(in) die Satzung an. |
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3.4
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Alle Mitglieder haben das
Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge
zu stellen. Alle natürlichen Mitglieder besitzen
grundsätzlich
das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder, die ein
politisches Mandat ausüben,
können nicht in den Vorstand des BV gewählt
werden, sie dürfen auch nicht Vorsitzende
von Parteien und ihrer Gliederungen sein.
Juristische Personen haben das Recht, an den Versammlungen
und Veranstalt-ungen teilzunehmen, Anträge zu stellen
und zu wählen, jedoch nicht das Recht gewählt
zu werden. Bei Abstimmungen und bei Wahlen hat jede in
der Versammlung bevollmächtigt
vertretene juristische Person eine Stimme. |
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3.5
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Es wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. März zu
entrichten ist. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt. |
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4.
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Ehrenmitgliedschaft |
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4.1
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Mitglieder, die sich um
den BV verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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4.2
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Ehrenmitglieder
sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. |
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5.
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Beendigung
der Mitgliedschaft |
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5.1
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Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt (siehe Abs. 5.2)
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bzw. Kartei
(siehe Abs. 5.3)
d) durch Ausschluss (siehe Abs. 5.4)
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5.2
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Die Kündigung ist
von einem Mitglied gegenüber der Vorstandschaft
schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zulässig.
Sie wird mit Eingang beim Vorstand wirksam. |
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5.3
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Ein Mitglied kann durch
Beschluss der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste
bzw. Kartei gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen
Beitrag gezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben
sind. |
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5.4
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Ferner kann ein Mitglied
durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem BV ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig
Vereinsinter-essen schädigt. Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung
zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich
und begründet zu erstellen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch
eingelegt werden, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft. |
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6.
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Organe
des Vereins |
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6.1
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Die Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft |
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7.
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Mitgliederversammlung |
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7.1
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Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens
einmal jährlich, im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung,
statt. |
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7.2
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Der Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich
hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
dies
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder mit
Namensunterschrift unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragt wird. |
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7.3
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung
sind in schriftlicher Form mindestens
14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung
ist nicht öffentlich, es können aber Gäste
sowie Medienvertreter vom
Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit
die Satzung nicht andere
Mehrheiten vorsieht. Sie ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über
den Ablauf ist ein Protokoll zu
erstellen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. |
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7.4
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Die einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme) bei der Mitgliederversammlung
ist erforderlich bei der Wahl der/des
1. Vorsitzende/n
2. Vorsitzende/n
3. Kassenverwalters/in
Die Wahl ist geheim durchzuführen.
Sollte im 1. Wahlgang keiner der aufgestellten Kandidaten
die einfache Mehrheit erreichen, wird eine Stichwahl
zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten
durchgeführt.
Hierbei genügt die relative Stimmenmehrheit.
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7.5
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Auf der Jahreshauptversammlung
legt die/der Vorsitzende einen Tätigkeits-, die/der
Kassenverwalter/in einen Kassenbericht vor. |
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7.6
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Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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8.
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Vorstandschaft |
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8.1
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Der Vorstand besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenverwalter/in
Schriftführer/in
und bis zu 7 Beisitzern/innen.
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8.2
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Die Vorstandschaft wird
von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt bis
eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt
der Vorstand ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung.
Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der
nächsten
Mitgliederversammlung zu erfolgen. |
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8.3
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Der Vorstand führt
die Geschäfte des BV. Der BV wird gerichtlich und
außer-gerichtlich von der/dem ersten oder zweiten
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Die Jahreshauptversammlung legt fest, über
welche Beträge
der/die Vorsitzende oder der gesamte Vorstand ohne Einzelbeschlüsse
verfügen können. |
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8.4
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Sitzungen des Vorstandes
finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt die/der
erste Vorsitzende. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern
ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. |
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8.5
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Die Vorstandschaft kann
für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise aus ihren Reihen
und den Mitgliedern wählen. Sitzungen der Arbeitskreise
werden durch den Leiter einberufen und durchgeführt.
Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht dem Vorstand
angehören, können auf Vorschlag des betreffenden
Arbeitskreises zur Behand-lung von bestimmten Sachthemen
an Sitzungen der Vorstandschaft
beratend
teilnehmen. |
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9.
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Kassenrevision |
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9.1
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Bei jeder Neuwahl sind
auch 2 Kassenprüfer(innen) von der Jahreshaupt-versammlung
zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein. |
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9.2
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Die beiden Kassenprüfer(innen)
haben zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung
des BV zu prüfen und über das Ergebnis der
Kassenprüfung
der Jahreshauptversammlung zu berichten. |
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10.
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Satzungsänderungen |
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10.1
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Satzungsänderungen
können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen
werden. |
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10.2
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Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. |
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10.3
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Anträge zur Satzungsänderung
sind in der Einladung zur Jahreshaupt-versammlung anzugeben.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind einzeln aufzuführen.
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11.
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Mitgliedschaft
des BV bei anderen Personenvereinigungen |
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11.1
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Der BV kann durch Beschluss
des Vorstandes in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied
bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften
oder juristischen Personen werden. |
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12.
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Auflösung
des BV |
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Über die Auflösung
des BV beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder. Sind
weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so
kann die
Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden
zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Auflösung
oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Stadt Nürnberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes
vorgenommen werden. |
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13.
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Inkrafttreten |
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13.1
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Die Satzung tritt mit Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft. Falls vom Registergericht
redaktionelle Änderungen gefordert werden, kann
der Vorstand diesen ohne erneuten Beschluss einer Mitgliederversammlung
zustimmen. |
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Hinweis auf Datenschutz
Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetztes
(BDSG) werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass
von ihnen folgende Daten erfasst
werden:
1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum
3. Anschrift mit Telefonnummer, Fax, E-Mail etc.
4. Beruf
5. Eintrittsdatum
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