Satzung

Bürgerverein Nürnberger Westen

für die Stadtteile Gaismannshof, Großreuth bei Schweinau, Höfen,
Kleinreuth bei Schweinau, Leyh e.V.

Satzung als PDF

1. Name, Sitz und Vereinsgebiet
1.1 Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nürnberger Westen für die Stadtteile Gaismannshof, Großreuth bei Schweinau, Höfen, Kleinreuth bei Schweinau, Leyh e.V.“, im Folgenden kurz BV genannt. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Das Vereinsgebiet umfasst die ehemaligen Dörfer Gaismannshof, Großreuth b. Schweinau, Höfen, Kleinreuth b. Schweinau, Leyh und hat folgende äußere Abgrenzung: Frankenschnellweg bis zur Jansenbrücke – von dieser über Von-der-Tann/Gustav-Adolf-Straße bis zur Bahnstrecke Nürnberg/Ansbach –Europakanal – Stadtgrenze Fürth.
2. Zweck und Ziele des Vereins
2.1 Der BV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die Belange des oben genannten Stadtgebietes zu wahren und zu fördern, Verbesserungen, Verschönerungen und Veränderung aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen und gegebenenfalls durchzusetzen.
2.2 Außerdem hat er die Aufgabe, durch geeignete Veranstaltungen die Kommuni-kation und das Stadtteilbewusstsein zu fördern. Weiterhin widmet er sich der Förderung einer menschengerechten Umwelt und Natur, sowie der Pflege des heimatlichen Brauchtums und kultureller Veranstaltungen.
2.3 Der BV ist unabhängig von politischen Parteien, von Kirchen und Verbänden. Er ist weltanschaulich neutral.
2.4
Der BV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur notwendige und nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.
3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des BV kann jede volljährige Person werden. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie ortsansässig oder im Gebiet des BV tätig sind und wenn sie nach ihrer Zielsetzung und Tätigkeit nicht den Aufgaben und Zielen des BV entgegengesetzte Zwecke verfolgen.
3.2
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist die Vorstandschaft nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
3.3
Mit der Aufnahme erkennt die/der Bewerber(in) die Satzung an.
3.4
Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Alle natürlichen Mitglieder besitzen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder, die ein politisches Mandat ausüben, können nicht in den Vorstand des BV gewählt werden, sie dürfen auch nicht Vorsitzende von Parteien und ihrer Gliederungen sein.
Juristische Personen haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstalt-ungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu wählen, jedoch nicht das Recht gewählt zu werden. Bei Abstimmungen und bei Wahlen hat jede in der Versammlung bevollmächtigt vertretene juristische Person eine Stimme.
3.5
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. März zu entrichten ist. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
4.
Ehrenmitgliedschaft
4.1
Mitglieder, die sich um den BV verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.2
Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
5.
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1

Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt (siehe Abs. 5.2)
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bzw. Kartei (siehe Abs. 5.3)
d) durch Ausschluss (siehe Abs. 5.4)

5.2
Die Kündigung ist von einem Mitglied gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Sie wird mit Eingang beim Vorstand wirksam.
5.3
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste bzw. Kartei gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind.
5.4
Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem BV ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Vereinsinter-essen schädigt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich und begründet zu erstellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6.
Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
7.
Mitgliederversammlung
7.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich, im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung, statt.
7.2
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
7.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung sind in schriftlicher Form mindestens
14 Tage vorher bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können aber Gäste sowie Medienvertreter vom
Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht andere
Mehrheiten vorsieht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu
erstellen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7.4

Die einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme) bei der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei der Wahl der/des
  1. Vorsitzende/n
  2. Vorsitzende/n
  3. Kassenverwalters/in
Die Wahl ist geheim durchzuführen.
Sollte im 1. Wahlgang keiner der aufgestellten Kandidaten die einfache Mehrheit erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten durchgeführt. Hierbei genügt die relative Stimmenmehrheit.

7.5
Auf der Jahreshauptversammlung legt die/der Vorsitzende einen Tätigkeits-, die/der Kassenverwalter/in einen Kassenbericht vor.
7.6
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8.
Vorstandschaft
8.1

Der Vorstand besteht aus der/dem
   1. Vorsitzenden
   2. Vorsitzenden
   Kassenverwalter/in
   Schriftführer/in
und bis zu 7 Beisitzern/innen.

8.2
Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
8.3
Der Vorstand führt die Geschäfte des BV. Der BV wird gerichtlich und außer-gerichtlich von der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Jahreshauptversammlung legt fest, über welche Beträge der/die Vorsitzende oder der gesamte Vorstand ohne Einzelbeschlüsse verfügen können.
8.4
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt die/der erste Vorsitzende. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
8.5
Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise aus ihren Reihen und den Mitgliedern wählen. Sitzungen der Arbeitskreise werden durch den Leiter einberufen und durchgeführt. Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht dem Vorstand angehören, können auf Vorschlag des betreffenden Arbeitskreises zur Behand-lung von bestimmten Sachthemen an Sitzungen der Vorstandschaft beratend
teilnehmen.
9.
Kassenrevision
9.1
Bei jeder Neuwahl sind auch 2 Kassenprüfer(innen) von der Jahreshaupt-versammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
9.2
Die beiden Kassenprüfer(innen) haben zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung des BV zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten.
10.
Satzungsänderungen
10.1
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
10.2
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10.3
Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung zur Jahreshaupt-versammlung anzugeben. Die vorgeschlagenen Änderungen sind einzeln aufzuführen.

11.
Mitgliedschaft des BV bei anderen Personenvereinigungen
11.1
Der BV kann durch Beschluss des Vorstandes in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden.
12.
Auflösung des BV
Über die Auflösung des BV beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden.
13.
Inkrafttreten
13.1
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Falls vom Registergericht redaktionelle Änderungen gefordert werden, kann der Vorstand diesen ohne erneuten Beschluss einer Mitgliederversammlung zustimmen.

Hinweis auf Datenschutz
Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass von ihnen folgende Daten erfasst
werden:
1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum
3. Anschrift mit Telefonnummer, Fax, E-Mail etc.
4. Beruf
5. Eintrittsdatum